Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer-/Zahlungsbedingungen

Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen für gegenwärtige und künftige Lieferungen und Leistungen die nachstehenden Bedingungen zugrunde.

Durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferungen werden sie anerkannt. Sollten Einkaufsbestimmungen des Bestellers hiervon abweichen, so gelten diese nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

Zahlung

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum  netto oder nach besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist fallen zusätzliche Mahnspesen an.

Bei Zahlung mit Wechsel hat der Besteller die Kosten, insbesondere Diskont-, Inkassospesen und Wechselsteuer, zu tragen.

Skontoabzug ist bei Wechselzahlung unzulässig, berechnete Wechselkosten sind sofort ohne Abzug zahlbar. Akzepte, Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Bezahlung.

Angebote und Auftragsannahme

1.)   Alle Angebote sind unverbindlich, Modelle, Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Farbtöne und ähnliches, die in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind, sind branchenübliche Annäherungswerte.

2.)   Alle Aufträge gelten grundsätzlich erst dann als von uns angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Dieses gilt auch für über Vertreter erteilte Aufträge.

3.)   Aufträge für Sonderanfertigungen bedürfen in den Angaben über Ausführung, Abmessung usw. ausnahmslos der schriftlichen Bestätigung.

4.)   Wir haften nicht für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten Unterlagen ergeben.

5.)   Konstruktions- u. Modelländerungen, die infolge gemachter Erfahrungen zweckmäßig erscheinen, behalten wir uns vor.

6.)   Durch Vergütung von Kosten oder Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge. Diese bleiben unser Eigentum.

Preise

Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung geltenden Preisen berechnet. Die Preise gelten grundsätzlich ab Werk, soweit nicht andere Bedingungen schriftlich vereinbart sind. Die in Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preise erhöhen sich um den jeweils durch Gesetz bestimmten Umsatzsteuersatz, der in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. In Katalogen und Preislisten genannte Preise (ohne MwSt.) sind unverbindliche Preisempfehlungen nur für den Fachhandel.

Verpackung

Verpackungskosten werden branchenüblich berechnet.

Versand, Fracht, Mindermengenzuschlag und Gefahrenübergang

Die Lieferung erfolgt ab Werk. Wird die Ware versandt oder dem Besteller an dessen Platz auf sein Verlangen zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlass des Werks die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob vom Erfüllungsort aus versandt wird und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Für die Berechnung sind die beim Versand festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend. Für Aufträge bis zu einem Gesamtwert von € 200,-- ein Mindermengenzuschlag von € 16,-- in Rechnung gestellt.

Lieferzeit

Die angegebenen Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Auftrags-Einzelheiten und gilt als eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat oder bei Unmöglichkeit der Versendung die Bereitschaft zum Versand der Ware gemeldet ist. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob bei uns oder unseren Unterlieferanten eingetreten – , z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien. Der Eintritt solcher Umstände wird dem Besteller unverzüglich mitgeteilt. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich diese mangels besonderer Vereinbarungen darüber in angemessenem Umfange.

Bei Lieferverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe:

Der Besteller kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur insoweit verlangen, als er selbst auf Schadenersatz von dritter Seite in Anspruch genommen wird. Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen. Schadenersatz erfolgt nur bis zur Höhe des Warenwerts.

Eine Fristsetzung ist unwirksam, sofern die Lieferverzögerung auf höhere Gewalt oder auf von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. Höhere Gewalt liegt vor, wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener, insbesondere von außen einwirkender Umstände gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten; als höhere Gewalt gelten auch Streiks und Aussperrung. Der Besteller wird vom Eintritt höherer Gewalt unverzüglich benachrichtigt.

Liefermenge

Die Einhaltung genauer Stückzahlen ist bei Sonderanfertigungen nicht möglich. Sonderanfertigungen sind alle Ausführungen, die von den im jeweils gültigen Katalog bzw. Prospekt genannten abweichen, dies gilt besonders bezgl. Eloxalfarbe, Stiftstärke, Schlüssellochentfernung und Schlüssellochform.

Wir behalten uns in jedem Falle Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge vor.

Mängelrüge

Die Ware gilt mit der Übernahme als handelsüblich anerkannt. Ist die Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so liefern wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers nach unserer Wahl Ersatz oder bessern nach. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, jedoch spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme schriftlich gemeldet werden. Kosten, die durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Ein Gewährleistungsanspruch verjährt spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Bei Ware, die wir ausdrücklich als II. Wahl bezeichnet haben, können Mängelrügen nicht gemacht werden.

Eigentumsvorbehalt

1.)  Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindungen entstandenen Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentums-Vorbehalt nicht.

Akzepte, Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Bezahlung.

2.)   Der Besteller ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen.

 Darüber hinausgehende Verfügungen, wie Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Verkauf nach erfolgter Zahlungseinstellung sind nicht gestattet. Der Besteller ist gehalten, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

3.)  Veräußert der Besteller Vorbehaltsware auf Kredit, so tritt er hiermit im Voraus die sich aus dieser Weiterveräußerung ergebenden Forderungen an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist solange befugt, diese Forderung einzuziehen, bis dies aufgrund eines Zahlungsverzuges, eines Vermögensverfalles oder eines anderen Grundes durch uns untersagt wird. In diesem Falle hat der Besteller uns auf Verlangen über jede einzelne Forderung eine Abtretungserklärung unter Bekanntgabe des Schuldners in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

Die durch Weiterverarbeitung, Einbau oder Vermischung unseres Eigentums mit anderen Gegenständen entstehenden Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt mit allen Nebenrechten in Höhe des Kaufpreises an uns abgetreten.

4.)   Die Erfüllung der laufenden Kaufverträge kann von der Vorauszahlung oder Sicherstellung abhängig gemacht werden.

5.)   Im Falle des Zahlungsverzuges oder des Vermögensverfalles sind wir berechtigt, sofortige Aushändigung der Vorbehaltsware zu beanspruchen. Bis zur Aushändigung der Vorbehaltsware hat der Besteller diese von uns gelieferte Ware getrennt von anderen Waren zu lagern und sie als unser Eigentum kenntlich zu machen. Befristete Forderungen werden dann sofort fällig. Hereingegebene Wechsel sind unabhängig von ihrer Fälligkeit Zug um Zug gegen Barbezahlung einzulösen.

6.)  Über Maßnahmen Dritter zur Zwangsvollstreckung in die Vorbehaltsware oder in die voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übermittlung der für eine Intervention notwendigen Unterlagen – bei Pfändungen der Vorbehaltsware einer doppelten Abschrift des Pfändungsprotokolls – zu unterrichten.

7.)  Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigen. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer, Wasser und Diebstahlgefahr, sowie (den zufälligen) sonstigen Untergang und (die zufällige) Verschlechterung zu versichern und zu schützen und uns auf Verlangen den Abschluss des Versicherungsvertrages nachzuweisen. Alle evtl. Ansprüche an den Versicherer aus diesen Versicherungsverträgen hinsichtlich der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gelten hierdurch als an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.)   Der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Wien.

2.)   Zuständiges Gericht für Streitigkeiten aus dem Liefervertrag, über dessen Entstehen und seine Wirksamkeit ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Handelsgericht Wien.

Wirksamkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte im Übrigen verbindlich.